Betriebsrat
Die RolleIn Ihrer neuen Rolle als Betriebsrat sind Sie jetzt der Vorzeiger der Belegschaft. Sie sind hierbei von Weisungen seitens der Arbeitnehmer unabhängig und üben Ihre neue Tätigkeit eigenverantwortlich als Ehrenamt aus.
Sie haben also eine ganz besondere und wichtige Rolle übernommen: Sie vertreten nun – zusammen mit dem gesamten Betriebsratsgremium – die Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen gegenüber dem Arbeitgeber und regeln gemeinsam mit diesem das betriebliche Miteinander. Das bringt neue, aber eben auch zusätzliche Aufgaben sowie Verantwortung und Erwartungen mit sich.
Beispiele für typische Arbeiten als Betriebsrat sind Beratungsgespräche, Sprechstunden, Betriebsratssitzungen, Schulungen, Betriebsversammlung, Monatsgespräche mit dem Arbeitgeber und unter anderem Vor- und Nachbereitung von Gesprächen, Sitzungen etc.
Mit diese Aufgaben als Betriebsrat heißt es nun, Ihrem gewohnten Arbeitsalltag unter einen Hut zu bringen.
Die erste Frage, die Ihnen vielleicht nach oder auch schon vor der Betriebsratswahl in den Sinn gekommen ist, lautet vermutlich:
Wie erledige ich jetzt meine Arbeit, wenn ich auch noch Betriebsrat bin?
Wenn Sie nicht völlig von der Arbeit freigestellt sind, dann haben Sie einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Dieser Anspruch wird in im Gesetzbuch näher definiert. Das bedeutet, dass Ihre Tätigkeit als Betriebsrat Priorität hat. Wenn nötig, dürfen Sie Ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen, um Ihr Amt auszuüben.
Die Betriebsratsarbeit hat Priorität! Alle Arbeiten, die Sie aufgrund Ihrer Betriebsratstätigkeit nicht erledigen können, müssen von Ihrem Chef – und nicht von Ihnen selbst – auf andere Kolleginnen und Kollegen verteilt werden. Trotzdem gilt: Kommunikation ist alles. Suchen Sie gleich zu Anfang das Gespräch mit Ihren Vorgesetzten und Kollegen, um die neue Situation zu besprechen. Das schafft gleich zu Anfang ein gutes Betriebsklima, in der Sie Ihr Amt als Betriebsrat gerne ausüben werden.
Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt, welches bedeutet, dass Sie für die Betriebsratstätigkeit keine zusätzliche Vergütung erhalten. Schade, könnte der erste Gedanke sein. Denn viele Betriebsräte legen ein, auch in zeitlicher Hinsicht, ganz besonderes Engagement an den Tag und beschäftigen sich mit Dingen, die über ihr normales Aufgabengebiet weit hinaus gehen. Bei genauerem Hinsehen ist dies aber eine sehr sinnvolle Regelung, weil sie Ihre innere Unabhängigkeit und Ihre Loyalität als Betriebsrat sichert. Der Arbeitgeber könnte sonst in die Versuchung kommen, Ihre Arbeit und Ihre Entscheidungen mit Hilfe bestimmter Zuwendungen oder Versprechen beeinflussen zu wollen. Aber genau das darf er eben nicht. Tut er es dennoch, macht er sich strafbar. Laut Gesetz kann der Arbeitgeber sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wenn er ein Mitglied des Betriebsrats, um seiner Tätigkeit willen, begünstigt. Andersherum dürfen sie auch nicht benachteiligt werden. Daher erhalten Sie Ihr normales volles Gehalt, selbstverständlich nach wie vor weiter.
Als Mitglied des Betriebsrats genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz, was bedeutet, dass eine ordentliche fristgemäße Kündigung grundsätzlich unzulässig ist, mit Ausnahmen bei Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung. Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Aufstellung als Wahlbewerber. Nach Ende seiner Amtszeit genießt das Betriebsratsmitglied für ein Jahr nachwirkenden Kündigungsschutz, wobei es da auch Ausnahmen gibt wie ein Ausschluss aus dem Betriebsrat durch Gerichtsbeschluss.
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist jedoch möglich, wenn der Arbeitgeber Tatsachen vorbringen kann, die ihn zur Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen und wenn der Betriebsrat der Kündigung zustimmt. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat kann sie der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
